RS0011714 – OGH Rechtssatz
Das Wohnungsrecht kann als höchstpersönliches Recht auf andere Personen nicht übertragen und auch der Ausübung nach nicht anderen überlassen werden. Es verschlägt aber nichts und steht mit dem Gesetze im Einklang, daß die Erklärung, von dem Wohnungsrechte gegen ein Entgelt keinen Gebrauch zu machen, als Entsagung oder Verzicht beurteilt wird.