Durch den Erwerb eines Miteigentumsanteiles an dem Hause des Bestandgebers erlischt (mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung) das Bestandrecht des nunmehrigen Miteigentümers nicht, wobei ein auf dem Miteigentumsrecht beruhendes Benützungsrecht an seine Stelle tritt, sondern es bleibt ein Bestandrecht des Miteigentümers an der gemeinsamen Sache bestehen.
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