RS0013068 – OGH Rechtssatz
Für die subjektive Besorgnis genügt es, dass der Gläubiger Befürchtungen für die Einbringlichkeit seiner Forderung hegt. Einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es jedoch nicht. Allerdings müssen jene Umstände vom Gläubiger angegeben werden, welche die subjektive Besorgnis des Gläubigers begründen (ebenso schon SZ 18/181).