RS0127349 – OGH Rechtssatz
Soweit ein Manifestationsbegehren auf die Offenlegung „pflichtteilsrelevanter“ Vorempfänge und Schenkungen des Erblassers gerichtet ist, obliegt es den Klägern (nur), ihre subjektive Besorgnis, von derartigen Zuwendungen keine Kenntnis zu haben, in der Klage „begründet“ darzulegen. Diesbezüglich können die bei Anträgen auf Bewilligung der Nachlassseparation iSd § 812 ABGB ergangenen Grundsätze sinngemäß herangezogen werden (vgl RS0013068).