Zurverfügungstellung eines Kranes samt Kranführer zum Gebrauch nach Belieben des Berechtigten gegen Entgelt ist Sachmiete verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag.
…Dienstverschaffungsvertrag ist, wenn es dem Mieter überlassen ist, wie er die Arbeitsmaschine zusammen mit der Arbeitskraft verwendet (8 ObA 203/02i; RIS Justiz RS0020656). Stellt der Unternehmer - wie hier lediglich einen LKW mit Ladekran samt Fahrer zur Verfügung, der nach den Anweisungen des Bestellers einzusetzen ist, dann handelt…
…Revisionswerberin die Grundlage entzieht) zugrundegelegt. Daraus hat das Berufungsgericht - in Anwendung der in der Entscheidung 8 ObA 203/02i (ARD 5408/8/2003 = RIS-Justiz RS0020656 [T3]) dargestellten Grundsätze, die in der Berufungsentscheidung zutreffend wiedergegebenen werden - abgeleitet, dass auch hier infolge Zurverfügungstellung eines Baggers mit Fahrer kein Werk- sondern ein mit…
… ObA 203/02i; 8 ObA 73/03y; 3 Ob 145/10k mwN; zum „Kranvertrag“ vgl RIS-Justiz RS0020656). Maßgeblich für die Abgrenzung zum Werkvertrag ist, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Es kommt darauf an, ob der Erfolg von dem…
…wurde die bloße Zurverfügungstellung einer Arbeitsmaschine (samt Überlassung einer Arbeitskraft) zum Gebrauch nach Belieben des Berechtigten nicht als Werkvertrag, sondern als Mietvertrag qualifiziert (RIS Justiz RS0020656). Im vorliegenden Fall sind die erstinstanzlichen Feststellungen über den Inhalt des Auftragstelefonates nicht allzu deutlich, sie reichen aber aus, um die vorgenommene Qualifizierung des Vertragsverhältnisses…
…Zwecke der Arbeitsleistung (RIS-Justiz RS0021287). Die Zurverfügungstellung einer Arbeitsmaschine samt Überlassung einer Arbeitskraft gegen Entgelt ist Sachmiete verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag (vgl RIS-Justiz RS0020656), jedenfalls dann, wenn es dem Mieter überlassen ist, wie er die Arbeitsmaschine zusammen mit der Arbeitskraft verwendet (vgl Geppert, AÜG 23). Stellte der Beklagte dem…
…die Arbeitsmaschine zusammen mit der Arbeitskraft verwendet (8 ObA 73/03y = JBl 2005, 114; 8 ObA 203/02i; RIS Justiz RS0020656; Klang in Klang ² V, 13; Binder in Schwimann , ABGB³ V, § 1090 Rz 41; Würth in Rummel , ABGB³…
…02i; 8 ObA 73/03y SZ 2004/141; 3 Ob 145/10k mwN; zum „Kranvertrag“ vgl RIS Justiz RS0020656). Maßgeblich für die Abgrenzung zum Werkvertrag ist, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Es kommt darauf an, ob der Erfolg von dem…
…wie er die Arbeitsmaschine zusammen mit der Arbeitskraft verwendet (3 Ob 145/10k, 2 Ob 36/14d mwN; zum „Kranvertrag“ vgl RS0020656). Maßgeblich für die Abgrenzung zum Werkvertrag ist, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Es kommt darauf an, ob der Erfolg von dem…
Rückverweise