RS0062603 – OGH Rechtssatz
Die Mängelrüge muss alle Angaben enthalten, aus denen der Verkäufer erkennen kann, um welche Lieferung und welche Ware es sich handelt, welcher ungefähre Teil der Ware betroffen ist, worin die Mängel im einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Sinn und Zweck dieser Vorschrift.