JudikaturOGH

RS0033517 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2024

Die Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB erlegten Geldbetrages kann nur erfolgen, wenn der Erleger und der, zu dessen Gunsten erlegt wurde, zustimmen oder wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind.

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