RS0019184 – OGH Rechtssatz
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter. Es kann also für die bereits verjährte Zeit kein erhöhter Aufwertungsschlüssel zur Anwendung kommen.