§ 528 ZPO normiert eine Vollunanfechtbarkeit; dh es ist in diesen Fällen die Anrufung des OGH nicht nur gegen eine meritorische, sondern auch gegen eine bloß formale Entscheidung der zweiten Instanz ausgeschlossen.
…Fällen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht nur gegen eine meritorische, sondern auch gegen eine bloß formale Entscheidung der zweiten Instanz ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0044099). Eine Gleichstellung mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn der Vorgang die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des…
…Obersten Gerichtshofs nicht nur gegen eine meritorische, sondern auch eine bloß formale Entscheidung der zweiten Instanz (hier die Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels) aus (RIS Justiz RS0044099). Die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten ist daher jedenfalls unanfechtbar.…
…3.2. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist nicht nur gegen eine meritorische, sondern auch gegen eine bloß formale (bestätigende) Entscheidung der zweiten Instanz ausgeschlossen (RS0044099). [8] 3.3. Die im letzten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahme umfasst nur Fälle der definitiven…
…Fällen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht nur gegen eine meritorische, sondern auch gegen eine bloß formale Entscheidung der zweiten Instanz ausgeschlossen (RIS Justiz RS0044099). Eine Gleichstellung mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn der Vorgang die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des…
…Instanz. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist nicht nur gegen eine meritorische, sondern auch gegen eine bloß formale Entscheidung der zweiten Instanz ausgeschlossen (RIS Justiz RS0044099). Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig.…
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