Von einem Fruchtniesser abgeschlossene Bestandverträge erlöschen nicht mit dem Fruchtgenußrecht. Es muß vielmehr der Bestandnehmer in sinngemässer Anwendung des § 1120 ABGB dem Eigentümer nur nach ordnungsgemäßer Aufkündigung weichen.
…nicht mit dem Fruchtgenussrecht, der Bestandnehmer muss vielmehr in sinngemäßer Anwendung des § 1120 ABGB dem Eigentümer nur nach ordnungsgemäßer Aufkündigung weichen (RIS Justiz RS0011846). Der Bestandnehmer des Fruchtnießers wird gemäß § 2 Abs 1 MRG Hauptmieter (RIS Justiz RS0011877 [T2]), die Stellung als Fruchtnießer befähigt zum Abschluss…
…Bestand gegebenen Flächen zu. Dass der Fruchtgenuss beendet worden wäre, sodass die Eigentümerin in das Bestandverhältnis mit der nunmehrigen Klägerin eingetreten wäre (dazu RIS Justiz RS0011846), und dann durch rechtsgeschäftliche Erklärungen ein Wechsel des Vertragspartners wirksam bewirkt worden wäre (dazu RIS Justiz RS0115028 [T1]), kann weder dem Vorbringen der Wiederaufnahmsklägerin noch…
…erhebliche Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten“. [17] Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Entscheidung 3 Ob 66/06m im unter RS0011846 erfassten Leitsatz dahin zusammengefasst ist, dass der Fruchtgenussberechtigte nur zum Abschluss von ortsüblichen Mietverträgen berechtigt ist, nicht jedoch zu einer über seinen Tod weit hinausreichenden…
…aaO Rz 7), weil es für die Liegenschaftseigentümerin schon jetzt von Bedeutung ist, ob die Liegenschaft durch mit dem Fruchtgenuss nicht erlöschende (RIS Justiz RS0011846) und daher den Verkehrswert drückende Mietrechte Dritter belastet ist. Für das Vorliegen des Feststellungsinteresses genügt es, dass die Klägerin in ihrer Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder…
…erlöschen nicht mit dem Fruchtgenussrecht. Der Bestandnehmer muss aber in sinngemäßer Anwendung des § 1120 ABGB dem Eigentümer nach ordnungsgemäßer Aufkündigung weichen (RIS Justiz RS0011846). Der Einzelrechtsnachfolger ist an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden (RIS Justiz RS0014444 [T1]; RS0021133 [T10]). 3. In 3…
…den gebunden sind (7 Ob 568/85 = EvBl 1986/56; 4 Ob 556/90 = WoBl 1991, 73; RIS Justiz RS0011846, RS0013481 uva). 2. Der Vertrag zwischen der Tante und ihren Neffen wäre selbst bei fehlender Wertäquivalenz (die hier ohnehin nicht festgestellt wurde) unbedenklich und…
…erlöschen zwar von einem Fruchtnießer abgeschlossene Bestandverträge nicht mit dem Fruchtgenussrecht, weil der Eigentümer analog § 1120 ABGB in den Bestandvertrag eintritt (RIS Justiz RS0011846; RS0013481; RS0021228 [T1]; 3 Ob 66/06m mwN). Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf Hauptmietverhältnisse und nicht auf vom bloßen Wohnungsfruchtnießer geschlossene Untermietverträge…
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