RS0000367 – OGH Rechtssatz
Weder in § 54 EO noch an einer anderen Stelle verlangt das Gesetz, dass im Exekutionsantrag die rein negative Behauptung enthalten sei, die betriebene Forderung sei nicht bezahlt worden. Diese Behauptung und Einwendung ist vielmehr ausschließlich Sache des Verpflichteten, dem hiezu die in den §§ 35 und 40 EO vorgezeichneten Wege zur Verfügung stehen.