RS0050359 – OGH Rechtssatz
Das Begehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine anfechtbare Veräußerung von Sachen gründet, hat grundsätzlich auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung zu lauten, oder, ähnlich wie bei einer Hypothekarklage, auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt.