RS0033540 – OGH Rechtssatz
Dem Erleger steht nach § 1425 ABGB ein Recht auf Rücknahme bzw überhaupt ein einseitiges Verfügungsrecht über den Erlag grundsätzlich nicht zu, weil die Widerruflichkeit des Erlages dazu führen würde, ohne eine Vermögensaufopferung herbeizuführen, und ein Rücknahmerecht auf einen rechtmäßigen Erlag daher mit der schuldtilgenden Wirkung des Erlages nicht in Einklang zu bringen wäre.
