JudikaturOGH

RS0014770 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. August 2023

Im Falle eines nach § 871 ABGB beachtlichen wesentlichen Irrtums hat der Irregeführte die Wahl, einen objektiv vorhandenen wesentlichen Irrtum wie einen unwesentlichen zu behandeln und an der Stelle der Aufhebung des Vertrages nach § 872 ABGB vom Urheber des Irrtums eine angemessene Vergütung zu verlangen.

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