RS0014770 – OGH Rechtssatz
Im Falle eines nach § 871 ABGB beachtlichen wesentlichen Irrtums hat der Irregeführte die Wahl, einen objektiv vorhandenen wesentlichen Irrtum wie einen unwesentlichen zu behandeln und an der Stelle der Aufhebung des Vertrages nach § 872 ABGB vom Urheber des Irrtums eine angemessene Vergütung zu verlangen.