RS0014213 – OGH Rechtssatz
Der Nichtgebrauch eines Rechtes ist nur dann als Verzicht auf das Recht anzusehen, wenn nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, am Verzicht zu zweifeln, besteht (Unterlassung des Wasserbezuges durch längere Zeit aus Furcht vor Streitigkeiten).