RS0028549 – OGH Rechtssatz
Auch wenn ein Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit der unrichtigen Begründung verweigert, daß es durch Zeitablauf erloschen sei, stellt er nur eine nach seiner Meinung eingetretene Rechtsfolge deklaratorisch fest. Nichts destoweniger gilt seine Erklärung als Entlassung, auch wenn sich nachher herausstellt, daß die Annahme, das Dienstverhältnis sei automatisch erloschen, unrichtig war. Die zu Unrecht abgegebene Erklärung des Dienstgebers, der Dienstnehmer gelte als im Sinne des § 14 VerbotsG 1945 entlassen, ist daher als eine Entlassungserklärung nach § 25 AngG zu werten.