RS0018439 – OGH Rechtssatz
Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht wirkungslos, sondern äußert soweit eine Wirkung, als die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu vollziehen ist.
Der Schuldner kann Unangemessenheit der Nachfrist nicht einwenden, wenn er innerhalb der ihm gestellten Nachfrist seine Erfüllungsbereitschaft in keiner Weise bekunden, das heißt weder mit der Arbeit begonnen noch um eine Verlängerung der Nachfrist angesucht hat.