RS0043717 – OGH Rechtssatz
Bei der Entscheidung über eine Revision ist der OGH nicht an die anläßlich der Entscheidung über eine einstweilige Verfügung in derselben Sache geäußert Rechtsansicht gebunden.
…über eine Revision ist der Oberste Gerichtshof nicht an die anlässlich der Entscheidung über eine einstweilige Verfügung in derselben Sache geäußerte Rechtsansicht gebunden (RIS Justiz RS0043717). Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof im Sicherungsverfahren den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den das Sicherungsbegehren abweisenden Beschluss des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage iSd…
…ist auch berechtigt. 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung in einem Provisorialverfahren für das nachfolgende Hauptverfahren in keiner Weise bindend (RIS Justiz RS0088984, RS0043717). Dies gilt auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage (4 Ob 230/08i = RIS Justiz RS0043717 [T3]). Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der…
…2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung in einem Provisorialverfahren für das nachfolgende Hauptverfahren in keiner Weise bindend (vgl RIS Justiz RS0043717; RS0088984 [T2]). Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Frau steht die Zugehörigkeit der Liegenschaft mit dem vormaligen ehelichen Wohnhaus zur Aufteilungsmasse daher keineswegs aufgrund…
…4 Ob 29/94). Auch die im Provisorialverfahren zugrunde gelegte Rechtsansicht ist für das Hauptverfahren nicht bindend (4 Ob 581/95; RIS Justiz RS0043717). Im Hinblick auf diese Selbstständigkeit des Provisorialverfahrens und die nur eingeschränkte Beteiligung des Gegners der gefährdeten Partei dort gilt auch die - ohnedies problematische und überwiegend…
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