RS0069069 – OGH Rechtssatz
Die ziffernmäßige Bezeichnung des Kündigungsgrundes genügt lediglich dort, wo die betreffende Ziffer nicht eine Mehrheit von Tatbeständen aufweist.
…aufzuzeigen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts betreffend die in § 33 Abs 1 zweiter Satz MRG normierte Eventualmaxime folgen oberstgerichtlicher Judikatur (RIS Justiz RS0067104; vgl auch RS0069069 und RS0021095).…
…in der außerordentlichen Revision gerügte Verstoß gegen die Eventualmaxime (§ 33 Abs 1 Satz 3 MRG) liegt daher nicht vor (RIS Justiz RS0069069; 3 Ob 20/09a). 2. Insbesondere der Zweitbeklagte beschimpfte andere Bewohner der Wohnhausanlage nach den Feststellungen massiv; diese Beschimpfungen, die teilweise mit…
…Verfahren nicht mehr geltend machen. Die ziffernmäßige Bezeichnung des Kündigungsgrundes genügt lediglich dort, wo die betreffende Ziffer nicht eine Mehrheit von Tatbeständen aufweist (RIS Justiz RS0069069; Würth/Zingher/Kovanyi aaO § 33 Rz 23). Dieser Anforderung genügt die von der Klägerin eingebrachten Kündigung, weil sie ausdrücklich auf den Kündigungsgrund des…
…SZ 23/116) als ausreichend angesehen; letzteres gilt aber nur, wenn „die betreffende Ziffer nur einen Tatbestand enthält" (SZ 23/116 uva; RIS Justiz RS0069069; 1 Ob 218/57 = EvBl 1957/335; zust zu all dem Würth in Rummel³ § 33 MRG Rz …
…machen. Die ziffernmäßige Bezeichnung des Kündigungsgrundes genügt, wenn die betreffende Ziffer wie hier nur einen Tatbestand aufweist (3 Ob 20/09a; RIS Justiz RS0069069). Ein Verstoß gegen die Eventualmaxime liegt daher nicht vor. 2. § 30 Abs 2 Z 14 MRG setzt neben einer im…
…später nicht mehr zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden ( Iby in Fasching/Konecny 2 § 562 ZPO Rz 24 mwN; RIS-Justiz RS0106599; RS0069069; 8 Ob 148/03b; 3 Ob 69/08f; 2 Ob 165/11w), jedoch können im Verfahren zum genannten Kündigungsgrund…
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