RS0039019 – OGH Rechtssatz
Kündigungen entgegen § 6 MuttSchG sind wirkungslos. Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig, wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden, auch wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann.