JudikaturOGH

RS0036930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 1972

1.) Beschlüsse gemäß § 279 ZPO können nur in mündlicher Verhandlung gefaßt werden.

2.) Der dennoch außerhalb einer mündlichen Verhandlung gefaßte Befristungsbeschluß kann gemäß § 291 Abs 2 durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

3.) Ausgenommen hievon sind nur abweisliche Beschlüsse, die nach erfolgtem Verhandlungsschluß (§ 193 ZPO) ergehen.

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