RS0036930 – OGH Rechtssatz
1.) Beschlüsse gemäß § 279 ZPO können nur in mündlicher Verhandlung gefaßt werden.
2.) Der dennoch außerhalb einer mündlichen Verhandlung gefaßte Befristungsbeschluß kann gemäß § 291 Abs 2 durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
3.) Ausgenommen hievon sind nur abweisliche Beschlüsse, die nach erfolgtem Verhandlungsschluß (§ 193 ZPO) ergehen.