Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 146 StG (§ 70 StGB) genügt auch eine einzige Tat, sofern sich aus ihr die Absicht des Täters ergibt, sich eine für längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu verschaffen.
…die Vielzahl der Angriffe, nämlich die auf Veranlassung des Berufungswerbers erfolgten über 70.0000 Einträge in das System der G* die Schuld des Angeklagten (RIS-Justiz RS0092083; kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vgl RIS-Justiz RS0116020, insbesondere [T7]), weiters dass er seine kriminellen Aktivitäten im Laufe der Zeit auf mehrere Apotheken auszuweiten…
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