Ein Nachlassgläubiger, der eine Forderung zum Nachlass angemeldet hat, ist zur Anfechtung des Beschlusses berechtigt, mit dem ohne seine Einvernahme der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen wurde.
…angemeldet haben, im Verfahren über die Überlassung an Zahlungs statt Parteistellung und sind rechtsmittellegitimiert, wenn die Verlassenschaft einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wird ( RS0006659 ; 2 Ob 49/25g [Rz 7]). Einem Verlassenschaftsgläubiger steht daher das Recht zu, die Überlassung an Zahlungs statt und damit auch die…
…immer dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen worden sei, etwa dadurch, dass der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde (RIS Justiz RS0006659, Edlbacher , Verfahren Außerstreitsachen2 § 72 Anm 9; 6 Ob 120/04x; 3 Ob 126/02d; 1 Ob 58/54). Dies gelte auch für…
…die in diesem Beschluss erfolgte Art der Aufteilung der vorhandenen Aktiven unter mehrere Gläubiger zu bekämpfen (1 Ob 631/90 mwN; RIS Justiz RS0006659). 3. In der Sache hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 Ob 21/12d ausgesprochen, dass die Gerichtsgebühr für die Bestätigung…
…im Verfahren über die Überlassung an Zahlungs statt Parteistellung und sind rechtsmittellegitimiert, wenn die Verlassenschaft einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde ( RS0006604 [T9]; RS0006659). [8] 4. Ein Rekursrecht von G läubigern im Verlassenschaftsverfahren setzt aber stets voraus, dass durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position unmittelbar eingegriffen…
…die in diesem Beschluss erfolgte Art der Aufteilung der vorhandenen Aktiven unter mehreren Gläubigern zu bekämpfen (1 Ob 631/90 mwN; RIS Justiz RS0006659; RS0006604). 3. In der Sache hat der Oberste Gerichtshof in der ausführlich begründeten Entscheidung 10 Ob 21/12d ausgesprochen, dass die Gerichtsgebühr…
…die in diesem Beschluss erfolgte Art der Aufteilung der vorhandenen Aktiven unter mehrere Gläubiger zu bekämpfen (1 Ob 631/90 mwN; RIS Justiz RS0006659; RS0006604). 3. In der Sache hat der Oberste Gerichtshof in der ausführlich begründeten Entscheidung 10 Ob 21/12d ausgesprochen, dass die Gerichtsgebühr für…
…die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahren beantragt. Der Rekurs ist nicht berechtigt. Nach aktueller Rechtsprechung steht den Gläubigern nicht mehr nur nach § 154 AußStrG (RIS-Justiz RS0006659), sondern nunmehr auch nach § 153 Abs 2 AußStrG Antrags- und Rekurslegitimation zu (RIS-Justiz RS0006604 [T11]; RS0133186; 2 Ob 83/19y), sodass der Rekurswerberin…
…die in diesem Beschluss erfolgte Art der Aufteilung der vorhandenen Aktiven unter mehrere Gläubiger zu bekämpfen (1 Ob 631/90 mwN; RIS Justiz RS0006659). 3. In der Sache hat der Oberste Gerichtshof in der ausführlich begründeten Entscheidung 10 Ob 21/12d ausgesprochen, dass die Gerichtsgebühr für…
…anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde, etwa in dem Fall, dass der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungsstatt (§ 73 AußStrG) überlassen wurde (RS0006659). Einen solchen Eingriff in ihre Rechtsphäre und Vermögensrechte durch den Beschluss nach § 72 Abs 1 AußStrG, womit inhaltlich die Durchführung einer Abhandlung…
…die in diesem Beschluss erfolgte Art der Aufteilung der vorhandenen Aktiven unter mehrere Gläubiger zu bekämpfen (1 Ob 631/90 mwN; RIS Justiz RS0006659; RS0006604). Die Revisionsrekurswerberin bringt zusammengefasst vor, die Pauschalgebühr sei gleich einer Masseforderung nach den §§ 46, 47 IO iVm § 154 Abs…
…kann dort die ihm in den §§ 811, 812, 815 und 822 ABGB eingeräumten Rechte ausüben (siehe die Entscheidungen zu RIS Justiz RS0006604; RS0006659). Hat er dort seine Forderung angemeldet, wird jedoch der Nachlass ohne seine Einvernahme einem anderen Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen, so ist er zur Anfechtung dieses…
…erfolgte Art der Aufteilung der vorhandenen Aktiven unter mehreren Gläubigern zu bekämpfen (4 Ob 50/13a mwN; 2 Ob 75/18w; RS0006659; RS0006604). [11] 3. Das Rekursgericht war der Ansicht, dass das Pfandrecht der Antragstellerin am Pensionskontoguthaben durch dessen Überlassung an Zahlungs statt an den Sohn…
…Gebrauch machen oder durch eine Verfügung des Abhandlungsgerichts unmittelbar in ihre Gläubigerrechte eingegriffen wird, etwa wenn der Nachlass anderen Gläubigern an Zahlungs statt überlassen wird (RS0006659; RS0006604; 2 Ob 75/18w Punkt III.2. mwN). Jedem Verlassenschaftsgläubiger steht daher das Recht zu, die Überlassung an Zahlungs statt und…
…oder durch eine Verfügung des Abhandlungsgerichts unmittelbar in ihre Gläubigerrechte eingegriffen wurde, etwa wenn der Nachlass anderen Gläubigern an Zahlungs statt überlassen wurde (RIS-Justiz RS0006659, RS0006604 [T9]; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 2 Rz 147; Fucik/Neumayr , Die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, iFamZ 2012, 139 [143 …
…unmittelbar in Gläubigerrechte eingegriffen wurde. Aus diesem Grund können sie auch Beschlüsse über die Überlassung an Zahlungs statt bekämpfen (2 Ob 75/18w; RS0006659; RS0006604 [T9]). Ist den Gläubigern die Antragslegitimation im Hinblick auf eine Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG eingeräumt, besteht kein Grund, ihnen…
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