Wenn ein Rechtsanwalt von seiner Partei Kosten begehrt, deren Höhe maßlos ist, kann dies eine Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes, jedoch nicht auch eine Verletzung der Berufspflichten begründen.
…und größte Sorgfalt walten zu lassen. Die Verrechnung von maßlos (ganz beträchtlich, stark, grob) überhöhten Kosten verletzt Ehre oder Ansehen des Berufsstandes (RIS Justiz RS0055068, RS0055671). Selbst unter Berücksichtigung, dass keine gesicherte Rechtsprechung dazu vorliegt, unter welchem Ansatz eine hier (noch dazu einseitig vom Disziplinarbeschuldigten angebotene) Ratenvereinbarung zu verrechnen sei, und…
…§ 9 RAO Rz 13; Engelhart aaO, §§ 15, 16 RL BA Rz 5) vertritt gegenüber älterer Judikatur (RIS Justiz RS0055671; RS0054900; RS0054936; RS0118449; RS0054951), dass der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig wird, wenn dies nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht…
…§ 54 Abs 1a ZPO; RIS-Justiz RS0126898) und die nach den Konstatierungen des Disziplinarrats weder überhöht noch unrichtig waren (vgl RIS-Justiz RS0055671; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 1 DSt Rz 19 ff) – wird ebenfalls kein (nicht bereits im…
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