17R112/16s – LG Wr. Neustadt Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht hat durch den Richter des Landesgerichtes Mag. Edelmann als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Mag. Schirnhofer und MMag. Hornberg in der Exekutionssache der betreibenden Partei L...GmbH, ..., vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P... B..., geboren ..., ..., wegen Euro 150,-- s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt 30.5.2016, 3 E 3298/15i-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
„Der Antrag der betreibenden Partei vom 23.5.2016 auf neuerliche Abfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 294a EO wird bewilligt.
Die Antragskosten der betreibenden Partei werden mit Euro 15,96 (davon Euro 2,66 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt“.
Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit Euro 156,12 (davon Euro 26,02 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit Exekutionsantrag vom 20.7.2015 beantragte die Betreibende wider die Verpflichtete aufgrund des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 4.12.2006, Vollstreckbarkeitsdatum 15.1.2007, zur Hereinbringung einer (Teil)Forderung von Euro 150,-- s.A. die Bewilligung der Forderungsexekution gemäß § 294a EO. Im Exekutionsantrag heißt es:
„SOLLTE DER BISHERIGE DRITTSCHULDNER A... UND/ODER T... GmbH WIEDER ALS DRITTSCHULDNER BEKANNTGEGEBEN WERDEN, WIRD AUF DIE PFÄNDUNG UND ÜBERWEISUNG DER FORDERUNG SOWIE AUF DIE ZUSTELLUNG DER EXEKUTIONSBEWILLIGUNG AN DIESEN DRITTSCHULNDER VERZICHTET.
Die Ausnahme eines bestimmten Drittschuldners vom Vollzug ist möglich – dies ist dem Fall gleichzuhalten, dass kein möglicher Drittschuldner bekanntgegeben werden konnte (LG Ried 6 R 351/09y; LG Linz 16 R 46/11i u.a.)“.
Mit Exekutionsbewilligung vom 21.7.2015 bewilligte das Erstgericht die Exekution antragsgemäß. Das Auskunftsverfahren ergab das A... als Drittschuldner.
Mit Antrag vom 23.5.2016 begehrte die Betreibende eine neuerliche Abfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 294a EO. Weiters heißt es in diesem Antrag:
„SOLLTE ALS DRITTSCHULDNER DAS A... ODER DIE G... AUFSCHEINEN, WIRD AUF DIE ABGABE EINER DRITTSCHULDNERÄUSSERUNG VERZICHTET (siehe 47 R 314/01a des LG f. ZRS Wien).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Der Exekutionsbewilligungsbeschluss sei am 21.7.2015 an den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bekanntgegebenen Drittschuldner zugestellt worden. Das Exekutionsverfahren sei daher kanalisiert und als beendet anzusehen. Ein neuerlicher Vollzug durch Wiederholung der Anfrage sei nicht möglich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Betreibenden mit einem auf Bewilligung der neuerlichen Abfrage gerichteten Abänderungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Rekurs argumentiert, das Erstgericht habe übersehen, dass der Hauptverband der Sozialversicherungsträger im Juli 2015 als Drittschuldner das A... bekannt gegeben habe und die Betreibende für den Fall, dass wieder das A... als Drittschuldner bekannt gegeben werden sollte, auf die Pfändung und Überweisung der Forderung sowie auf die Zustellung der Exekutionsbewilligung an diesen Drittschuldner verzichtet habe. Der Exekutionsantrag der Betreibenden mit der Ausnahme eines bestimmten Drittschuldners vom Vollzug sei vom Erstgericht bewilligt worden und hätte es daher die Exekutionsbewilligung nicht an das A... zustellen dürfen (tatsächlich läge aufgrund des Wiederauflebens des Pfandrechtes gemäß § 299 Abs 1 EO eine unzulässige Doppelpfändung vor). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher den Antrag auf Neuabfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger bewilligen und das A... mit einer Note davon in Kenntis setzen müssen, dass die Zustellung der Exekutionsbewilligung irrtümlich erfolgt und vom A... nicht weiter zu beachten sei.
Dazu ist Folgendes zu sagen:
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann ein Betreibender bei einem Exekutionsantrag gemäß § 294a EO bestimmte Drittschuldner vom Vollzug ausnehmen (17 R 42/16x). Führt in einem solchen Fall die Drittschuldneranfrage zu eben diesem Drittschuldner, den der betreibende Gläubiger vom weiteren Exekutionsverfahren ausnehmen wollte, wird dies dem Fall gleichgehalten, dass kein möglicher Drittschuldner bekannt gegeben werden konnte, sodass keine Kanalisierung der Exekution auf einen bestimmten Drittschuldner erfolgt und ein neuerlicher Vollzug der nach § 294a EO bewilligten Exekution möglich ist (RpflSlg 2012/84 mwN).
Im bewilligten Exekutionsantrag wurde von der Betreibenden ausdrücklich auf die Pfändung und Überweisung der Forderung sowie auf die Zustellung der Exekutionsbewilligung an das A... und/oder an die T... GmbH verzichtet. Durch die festgestellte, offenbar irrtümlich erfolgte Zustellung der Exekutionsbewilligung und damit des Zahlungsverbotes an das A... kann es daher zu keiner Kanalisierung gekommen sein, sodass die beantragte neuerliche Drittschuldneranfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zulässig ist.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der Antrag zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren gründet auf § 74 EO; der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO.