JudikaturLG Wr. Neustadt

58R21/16k – LG Wr. Neustadt Entscheidung

Entscheidung
11. März 2016

Kopf

Das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht hat durch den Richter des Landesgerichtes Mag. Edelmann als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Mag. Schirnhofer und MMag. Hornberg in der Rechtssache der klagenden Partei S... B..., ..., vertreten durch Dr. Edwin Schubert, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei M... G..., ..., wegen Euro 5.316,32 s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen die im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 11.11.2015, 23 C 912/15w-4, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.1.2016, 23 C 912/15w-5, enthaltene Kostenentscheidung, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit verbesserter Mahnklage vom 10.11.2015 begehrte der Kläger vom Beklagten Euro 5.316,32 s.A. an „Rückforderung der von ihm befriedigten Telefongebührenforderung bei der T... A... GmbH“. Er habe in seinem Namen für den Beklagten bei der T... einen Handyvertrag abgeschlossen. Der Beklagte habe sich verpflichtet, die daraus entstehenden Entgelte unmittelbar an T... zu „ordnen“. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen, weshalb der Kläger in Anspruch genommen worden sei. Er habe die Telefongebühren der T... zur Gänze „geordnet“ und begehre daher vom Beklagten Ersatz.

Am 11.11.2015 erließ das Erstgericht den nur im Kostenpunkt angefochtenen Zahlungsbefehl; anstelle der begehren Kosten nach TP 3A RAT (Euro 712,26) sprach es dem Kläger jedoch nur Kosten nach TP 2 RAT (Euro 508,45) zu. Die Kostenentscheidung begründete es dahin, dass die Mehrkosten von Euro 203,81 nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen.

Nur gegen die Abweisung des Kostenmehrbegehrens richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne eines Zuspruchs der gesamten in erster Instanz verzeichneten Kosten.

Der Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber bringt vor, der Beklagte habe entgegen der von ihm eingegangenen Verpflichtung die Forderungen der T... nicht bezahlt, sodass er in Anspruch genommen worden sei. Er habe die gesamten Forderungen der T... „geordnet“. Die Klage sei nicht auf Entgelt als Vergütung für eigene Bemühungen gerichtet, sondern sei eine Rückgriffsklage. Derartige Klagen seien nach TP 3A RAT zu honorieren.

Dazu ist Folgendes zu sagen:

Klagen sind nach TP 3A RAT zu entlohnen, soweit sie nicht unter TP 2 RAT fallen (TP 3A I Z 1 lit a RAT). Nach TP 2 I Z 1 lit b RAT sind Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist, nach TP 2 RAT zu entlohnen. Nach neuerer Judikatur schließt der Umstand, dass es sich bei TP 2 RAT um eine taxative Aufzählung handelt, eine vorsichtige Analogie nicht aus (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 654 mwN; vgl RIS-Justiz RS0008839; hg 18 R 69/14x). So etwa wird in der Rechtsprechung bei der Beurteilung, welcher Tarifpost eine Klage gegen einen Bürgen zuzuordnen ist, danach unterschieden, ob die durch die Bürgschaft besicherte Forderung gegen den Hauptschuldner mit Klage nach TP 2 oder TP 3A RAT durchzusetzen wäre (LG Eisenstadt 13 R 130/04x; OLG Wien 13 R 260/04g; hg 17 R 38/05t).

Dieser Grundsatz hat nach Auffassung des erkennenden Senates auch für die hier vorliegende Rückgriffsklage zu gelten:

§ 1358 ABGB, auf den sich die Klage hier rechtlich stützt, findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (RIS-Justiz RS0112742). Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des § 1358 ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt (RIS-Justiz RS0102645). Die Zahlung führt ipso iure zum Übergang der Forderung auf den Zahler, ohne dass es eines besonderen Übertragungsakts bedarf (10 Ob 59/12t mwN ua). Die Forderung des Gläubigers geht dabei so auf ihn über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat, also im selben Umfang, mit denselben rechtlichen Eigenschaften und Einwendungen. Bei der Legalzession nach § 1358 ABGB handelt es sich um eine echte Einzelrechtsnachfolge (10 Ob 8/15x mwN).

Die Geltendmachung von Entgelt für Telefondienste fällt unter TP 2 RAT (so auch hg 17 R 38/05t). Der Rückgriff wegen der Zahlung einer solchen Forderung kann daher nach Ansicht des erkennenden Senates ebenfalls nur nach nach dieser Bestimmung honoriert werden. Im konkreten Fall war zudem eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO; der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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