16R175/96s – LG Wr. Neustadt Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Landesgerichtes Dr. Kalmus als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Dr. Köpke und Mag. Oberhofer in der Exekutionssache der betreibenden Parteimj. Ines B*****, vertreten durch die Mutter Karin B*****, vertreten durch Dr. Martin Schober, Dr. Georg Schober, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die verpflichtete Partei Walter B*****, vertreten durch Dr. Günter Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wegen S 195.500,--, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 15.02.1996, 3E 746/96i-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen, wobei auf die Rekurskosten gleich Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen sein wird.
Text
Begründung:
Mit einer formatierten Eingabe im Sinne des § 2 Abs. 1 der ADV-Formverordnung, BGBl. 560/1995 begehrte die betreibende Partei die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 a EO zur Hereinbringung von Unterhalt. Dabei wurde der betriebene Anspruch in der Feldgruppe O3 mit S 195.500,-- bezeichnet. In der Feldgruppe 07 wurde der Exekutionstitel mit "Beschluß 11-07-94, 2 P 245/92, Bezirksgericht Wiener Neustadt" bezeichnet, die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 27-12-94 behauptet und die Kapitalforderung mit S 55.100,-- angeführt. Weitere Angaben sind in der Feldgruppe 07, insbesonders im Feld "laufender Unterhalt ab" nicht enthalten. In der Feldgruppe 08 sind Kosten aus früheren Exekutionsverfahren angeführt. In der Feldgruppe 11 "weiteres Vorbringen", befindet sich folgender Text: "Vollstreckbare Forderung:
1./ der vollstreckbaren Unterhaltsforderung von S 12.200,-- das ist der rückständige - erhöhte - Unterhalt für die Zeit vom 01.11.1993 bis 31.03.1995, 2./ der ab 01.04.1995 am Ersten eines jeden Monats fällig werdenden Unterhalts- beträge von S 3.900,--".
Diesem Antrag angeschlossen war der Unterhaltserhöhungsbeschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 11.07.1994, 2 P 245/92-25, versehen mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 27.12.1994. Aus diesem geht hervor, daß der monatlich vom Verpflichteten zu leistende Unterhaltsbetrag von S 3.450,-- für die Zeit vom 01.11. bis 31.12. um je S 1.000,-- monatlich und ab 01.01.1994 um je S 450,-- monatlich erhöht wurde, sodaß der monatliche Unterhaltsbetrag für die Monate November, Dezember 1993 je S 4.450,-- und ab 01.01.1994 monatlich S 3.900,-- beträgt.
Das Erstgericht bewilligte diesen Exekutionsantrag mit Stampiglie braun. Die Exekutionsbewilligung wurde dem Verpflichteten am 04.06.1996 zugestellt.
Gegen diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß richtet sich nun der rechtzeitige Rekurs des Verpflichteten mit dem Antrag, ihn aufzuheben und den Exekutionsantrag der betreibenden Partei abzuweisen. Für den Fall, daß die Entscheidung im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangen sei, werde der Rekurs als Einspruch zu behandeln sein.
Rechtliche Beurteilung
Im Rekurs wird lediglich vorgebracht, der im Exekutionsantrag behauptete Titel "Beschluß 11-07-94, 2 P 245/92, Bezirksgericht Wiener Neustadt, Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 27-12-94" existiere nicht, sodaß die Exekutionsbewilligung entgegen § 3 EO ohne Vorliegen eines Exekutionstitels erfolgt sei.
Diesen Ausführungen ist lediglich insoferne zuzustimmen, als es einen Exekutionstitel mit dieser Bezeichnung nicht gibt. Es liegt aber auf der Hand, daß hier im Exekutionsantrag versehentlich eine Falschbezeichnung des Titelgerichtes (Bezirksgericht Wiener Neustadt statt richtig Bezirksgericht Baden) erfolgte, während die übrigen Identifizierungsmerkmale des Exekutionstitels richtig sind. Diese Fehlbezeichnung kann der betreibenden Partei nicht schaden, da sie offenkundig war.
Das zulässige Rechtsmittel zwingt aber zur allseitigen rechtlichen Prüfung des Exekutionsantrages. Diese führt zur Aufhebung der Exekutionsbewilligung zwecks Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. Die inhaltliche Verbesserung von Exekutionsanträgen ist seit Wirksamwerden der EO-Novelle 1995 zulässig (§ 54 Abs. 3 EO).
Wird rückständiger und laufender Unterhalt betrieben, so ist in der Feldgruppe 0 der formatierten Eingabe die Gesamtforderung anzugeben, also Rückstandsbetrag und dreijähriger laufender Unterhalt. In der Feldgruppe 07 ist im Feld "Kapitalforderung" der Rückstandsbetrag und im Feld "laufender Unterhalt ab" der monatliche Unterhaltsbetrag des laufenden Unterhalts und in Feld "Zahlungstag im Monat" der Fälligkeitstag und im Feld "Betrag" der monatliche Unterhaltsbetrag anzuführen. In der Feldgruppe 11 "Weiteres Vorbringen" ist der Unterhaltsrückstand zu erläutern, d.h. insbesonders anzugeben, in welchem Zeitraum der Unterhaltsrückstand entstanden ist. Betrachtet man unter diesen Gesichts- punkten den Exekutionsantrag, so erscheint hier in der Feldgruppe 07 im Feld "Kapitalforderung" ein Betrag von S 55.100,-- auf, der sich aus den Angaben in der Feldgruppe 11 nicht nachvollziehen läßt. In der Feldgruppe 07 ist insbesonders kein laufender betriebener Unterhalt ausgewiesen. Die Bezeichnung der vollstreckbaren Forderung in Feldgruppe 11 mit "2./ der ab 01.04.1995 am Ersten eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von S 3.900,--" läßt sich weder als Definetion eines Unterhaltsrückstandes noch eines laufenden Unterhalts verstehen. Denn ein rückständiger Unterhaltsbetrag müßte Anfangs- und Enddatum angeben, einen laufender Unterhalt kann es bei einem am 01.02.1996 eingelangten Exekutionsantrages nicht vor dem 01.02.1996 geben. Davon abgesehen läßt sich für die Zeit ab 01.11.1993 bis einschließlich 31.01.1995 anhand der Antragsangaben auch kein Rückstand von S 55.100,-- errechnen, sondern nur von S 51.200,--.
Anhand des Antrages und der Bewilligung ist daher unklar, was beantragt und was bewilligt wurde.
Eine unklare Antragstellung hat zu einem Verbesserungsverfahren zu führen, bei dessen Fruchtlosigkeit zur Abweisung. Eine Verbesserung des Antrages ist schon im Hinblick auf einen künftigen Drittschuldner - ein solcher wurde bisher nicht gefunden - erforderlich, da für diesen der Umfang der betriebenen Forderung, insbesonders die Unterscheidung in laufenden und rückständigen Unterhalt von Bedeutung ist.
Aufgrund dieser Überlegungen war dem Rekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluß im Sinne eines in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch ein Verbesserungsverfahren aufzutragen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 78 EO, 52 ZPO.