16R157/96v – LG Wr. Neustadt Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht hat durch den Richter des Landesgerichtes Dr. Reitprecht als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Dr. Köpke und Mag. Oberhofer in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Martin P*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, wider die verpflichtete Partei Franz V*****, wegen S 156.050,--, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 19.06.1996, 8 E 1639/96p-4 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 01.07.1996, 8 E 1639/96p-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Dem Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 17.05.1996 läßt sich bei dem insgesamt betriebenen Anspruch von S 156.050,-- erkennen, daß ein Unterhaltsrückstand von S 48.050,-- und laufender Unterhalt ab 01.06.1996 im Betrage von S 3.000,-- monatlich hereingebracht werden soll. Das Erstgericht stellte diesen Exekutionsantrag zur Verbesserung mit dem Auftrag zurück, anzugeben, für welchen Zeitraum der Unterhaltsrückstand bestehe.
Die Vertreterin der betreibenden Partei lehnte eine Verbesserung des Exekutionsantrages ab. Gemäß BGBl 1995/560 seien Exekutionsanträge nicht mehr formfrei, sondern hätten mit einem nach den Vorgaben dieses Bundesgesetzes veröffentlichten Formblatt bzw. mit einem nach diesen Vorgaben formulierten Schriftsatz zu erfolgen. Dies gelte jedenfalls für "umgestellte" Gerichte, und da für Außenstehende nicht erkennbar sei, ob ein Gericht "umgestellt" sei, wäre es eine Verschlechterung des Rechtszuganges, würden diese Gerichte alle Exekutionsanträge mit zeitaufwendigen Verbesserungsaufträgen retournieren. Verbesserungsaufträge, die Angaben zum Zeitraum des Unterhaltsrückstandes betreffen, widersprächen der offensichtlichen Absicht des Gesetzgebers, mit den Angaben im Formblatt das Auslangen zu finden. Gerichtsinterne Differenzen über die Formblattgestaltung seien nicht auf dem Rücken der unterhaltsberechtigten Kinder bzw. deren Unterhalts- sachwalter auszutragen, sondern sei für eine bundesweit einheitliche und auch so publizierte Vorgangsweise zu sorgen.
Daraufhin wies das Erstgericht den Exekutionsantrag zur Gänze ab. Gemäß § 54 Abs 1 Z 2 EO habe der Exekutionsantrag u.a. die bestimmte Angabe des betriebenen Anspruches zu enthalten. Diesem Erfordernis sei bei der Exekution zur Hereinbringung rückständigen Unterhaltes nur dann entsprochen, wenn dem Exekutionsantrag neben dem Rückstandsbetrag auch der Zeitraum, für den er geschuldet werde, zweifelsfrei entnommen werden könne. Diesem Erfordernis komme der Exekutionsantrag nicht nach. Die Zuordnung des Unterhaltsrückstandes zu einem bestimmten Zeitraum bilde jedoch für die verpflichtete Partei die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht allfälliger gegen die Zwangsvollstreckung zu ergreifender Maßnahmen.
Gegen dieses Beschluß richtet sich der rechtzeitige Protokollarrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Exekution zu bewilligen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin führt aus, jene Entscheidungen, die den Standpunkt vertreten, im Exekutionsantrag müsse der Zeitraum angegeben sein, in welchem die Unterhaltsrückstände entstanden seien, lägen vor der Novelle der Exekutionsordnung, verbunden mit der Formatierungsverordnung, BGBl. 519/95 und 560/95. Ab 01.01.1996 seien formatierte Exekutionsanträge zwingend vorgeschrieben. In der Feldgruppe 7 des Formulares sei nur der laufende Unterhalt "ab ...."
sowie der Zahlungstag je Monat anzugeben. Im Formular sei nirgends angeführt, daß auch der Rückstand angegeben sein müsse. Dem Antrag sei auch ein Titel angeschlossen worden, der sämtliche Inhaltserfordernisse des § 7 EO erfülle. Aufgrund der Formatierungsforderung müsse die betreibende Partei davon ausgehen können, daß der Gesetzgeber für Exekutionsanträge vorsehe, daß alle Erfordernisse genannt seien, die man zur Bewilligung durch das Gericht benötige.
Die Exekution stelle eine Durchsetzungsmaßnahme dar, die mit der Unterhaltsverpflichtung des Verpflichteten in engem Zusammenhang stehe. Sie werde in bezirksgerichtlichen Verfahren abgehandelt und sei der Verpflichtete in diesen Verfahren voll einbezogen, sodaß er über seine Verpflichtungen und seine Zahlungen informiert sei. Die bloße Angabe des Zeitraumes würde die Beurteilung nicht verbessern, da die laufende Unterhaltsverpflichtung durch Aufrechnung der fällig gewordenen Beträge und der dazu geleisteten Zahlungen erfolge und nicht durch z.B. getrennte Rechnungstellung und darauffolgende Zahlung. Hätte sich der Gesetzgeber dieser vom Erstgericht vertretenen Ansicht angeschlossen, hätte dies sicherlich Niederschlag im Formular entsprechend der Formatierungsverordnung gefunden.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Nach § 54 Abs 3 EO idF der EO-Novelle 1995 ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen, wenn im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt oder nicht alle vorgeschriebenen Urkunden beigeschlossen sind. Ausgehend von dieser neuen Bestimmung hat das Erstgericht der betreibenden Partei aufgetragen, den betriebenen Unterhaltsrückstand zeitlich bestimmt anzugeben. Die betreibende Partei hat diese Verbesserung abgelehnt. Die unberechtigte Ablehnung eines Verbesserungsauftrages führt zur Abweisung des Exekutionsantrages.
Es ist herrschende Rechtsprechung zu § 54 EO, daß dann, wenn ein Unterhaltsrückstand betrieben wird, im Exekutionstitel angegeben werden muß, in welchem Zeitraum der betriebene Rückstand entstanden ist (EFSlg. 46.763, 32.178 ua). Diese Rechtsprechung basiert auf § 54 Abs 1 Z 2 EO, wonach der Antrag auf Exekutionsbewilligung die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen Exekution stattfinden soll, zu enthalten hat. Da Unterhaltsansprüche für Zeiteinheiten, nämlich Monate bestehen, bedarf es bei der Exekution wegen Unterhaltsrückständen der Angabe des Zeitraumes, in welchem dieser Rückstand entstanden ist. In jenen Fällen, in denen nicht der gesamte Rückstand eines bestimmten Zeitraumes hereingebracht werden soll, sondern nur ein Teilbetrag, muß sogar der einzelne Rückstandsmonat angeführt werden (EFSlg. 55.177 ua). Darüber, was ein Unterhaltspflichtiger in einem bestimmten Monat zu zahlen hatte und welche Zahlungen er in der Vergangenheit geleistet hat, sollte dieser Bescheid wissen. Welche Verrechnungen bzw. "Aufrechnungen" laut Rekurs ein betreibender Gläubiger hinsichtlich fällig gewordener Beträge und geleisteter Zahlungen macht, ist aber für einen Verpflichteten mitunter nicht erkennbar und kann es nicht dem Unterhaltsgläubiger überlassen sein, in einem allfälligen Oppositionsprozeß nachträglich solche zu erstellen. Da der Unterhalt in Zeiteinheiten zu leisten ist, ist auch die Zeiteinheit anzugeben, in der nicht ausreichend Unterhalt geleistet wurde.
Die maßgebliche Bestimmung des § 54 Abs 1 Z 2 EO wurde durch die EO-Novelle 1995 nicht geändert. Daß eine Verordnung des Justizministers die EO derogieren könnte, will vermutlich auch die Rekurswerberin nicht behaupten.
Auch die Argumentation, nach der Formatierungsverordnung sei im Formular für den Exekutionsbewilligungsantrag kein Feld für die Angabe des Zeitraumes des Unterhaltsrückstandes vorgesehen, geht ins Leere. In der Formatierungsforderung ist auch nicht vorgesehen, daß bei einer Unterhaltsexekution in der Feldgruppe 03 jener Betrag anzuführen ist, der sich aus dem Unterhaltsrückstand und dem dreifachen Unterhalts- Jahresbetrag ergibt. Derartiges läßt sich lediglich den Erläuterungen E Antr 1 Bel entnehmen. Die Rekurswerberin übersieht, daß es das Feld "11" für weiteres Vorbringen gibt. Dort könnte vermerkt werden "Kapitalforderung S 48.050,--: Rückstand für die Zeit von ... bis ...". Auf diese Weise wäre mit einfachen Worten der Unterhaltsrückstand ausreichend bestimmt gemacht. Es trifft daher nicht zu, daß das Exekutionsantragsformular keine Möglichkeit vorsieht, der herrschenden Rechtsprechung zu § 54 Abs 1 Z 2 EO Rechnung zu tragen.
Der Verbesserungsauftrag durch das Erstgericht erfolgte daher zu Recht. Da die betreibende Partei die Verbesserung abgelehnt hat, hat das Erstgericht zu Recht den Exekutionsantrag abgewiesen. Eine Exekutionsbewilligung nur zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes kam gemäß § 291 c Abs 1 EO nicht in Betracht; die Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden, ist nur zulässig, wenn gleichzeitig für bereits fällige Ansprüche die Exekution bewilligt wird.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO.