RWN0000032 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz
Wiederholungsgefahr ist im Besitzstörungsverfahren im Regelfall zu verneinen, wenn der Störer die vom Gestörten begehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unterfertigt und hinsichtlich der begehrten Kosten um Aufschlüsselung ersucht