JudikaturLG Wr. Neustadt

RWN0000032 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2020

Wiederholungsgefahr ist im Besitzstörungsverfahren im  Regelfall zu verneinen, wenn der Störer die vom Gestörten begehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unterfertigt und hinsichtlich der begehrten Kosten um Aufschlüsselung ersucht

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