JudikaturLG Wr. Neustadt

RWN0000027 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2017

Eine Gutschrift aus einer Arbeitnehmerveranlagung ist als Nachzahlung iSd § 290c EO zu qualifizieren und daher für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich bezieht. Dem Verpflichteten bzw Schuldner hat jener Freibetrag zu verbleiben, der sich unter Zugrundelegung des Gesamtbezuges (inklusive Gutschrift) ergibt.

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