JudikaturLG Wr. Neustadt

RWN0000029 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2017

Sobald die Voraussetzungen für das obligatorische Mahnverfahren nach § 244 ZPO nur für eine beklagte Partei nicht vorliegen, ist dieses nicht anzuwenden. Der Beschluss ist daher aufzuheben und hinsichtlich aller Beklagter im ordentlichen Verfahren fortzufahren.

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