RWN0000020 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz
Wird ein Vertragsverhältnis in einer dem WGG unterliegenden Baulichkeit mit Erstbezug vor dem 01.07.2000 nach dem 31.12.2000 gelöst, ist gemäß § 39 Abs 27 WGG zum 31.12.2000 eine "Bilanz" zu erstellen, in der der zu diesem Zeitpunkt zustehende (noch mit 2%) abgewertete und nach § 17 Abs 4 WGG alte Fassung aufgewertete Betrag errechnet wird. Dieser Betrag wird in Folge einer 1%-igen Abwertung unterzogen. Nach dieser Übergangsregelung ist daher für die Bilanz zum 31.12.2000 der Wertsicherungsanteil jedenfalls zu errechnen, insbesondere auch bei Erwerb des Wohnungseigentums durch den bisherigen Mieter oder Nutzungsberechtigten.