RWN0000019 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz
Tritt ein Nebenintervenient mehreren (solidarisch in Anspruch genommenen) Beklagten bei, so sind seine Kosten im Allgemeinen nach Kopfteilen auf die Hauptparteien zu beziehen. Hinsichtlich der Kopfteile gebührt dem Nebenintervenienten jeweils im selben Verhältnis wie der Hauptpartei Kostenersatz.