JudikaturLG Wr. Neustadt

RWN0000018 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2014

Tritt einer der in § 75 EO ziffernmäßig genannten Einstellungsgründe erst nach Beendigung der Exekution zu Tage, ist dem Verpflichteten der Ersatz der von ihm getragenen Exekutionskosten zu gewähren. Gleiches hat zu gelten, wenn nach Einstellung der Exekution aus einem Grund, der nicht die Rechtsfolgen des § 75 EO auslöst, ein Einstellungsgrund bekannt wird, bei dessen zeitgerechter Wahrnehmung dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens nach § 75 EO abzuerkennen gewesen wären.

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