JudikaturLG Wr. Neustadt

RWN0000015 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2014

Klagen von Kreditkartenunternehmen gegen die Karteninhaber sind jedenfalls dann stark den Klagen aus Darlehen oder Kreditverträgen angenähert, wenn der Klagsgrund gerade in der Kreditierungsfunktion des Kreditkartengeschäftes, also in der Nichteinlösung der Abrechnung liegt. Solche Klagen sind daher analog TP 2 I Z 1 lit b RAT nur nach TP 2 RAT zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist.

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