RWN0000016 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz
Der Ausschluss des Kostenersatzes in § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO ist nicht auf die Kosten des Rekursverfahrens beschränkt; er gilt auch für das gesamte Verfahren erster Instanz und umfasst all jene Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag stehen, wie etwa die Kosten eines Äußerungsschriftsatzes zum Verfahrenshilfeantrag.