JudikaturLG Wr. Neustadt

RWN0000012 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2003

Wird nur ein Teil eines rückständigen Unterhaltes betrieben, ist der Zeitraum anzugeben, in dem dieser entstanden ist. Betreiben mehrere Unterhaltsgläubiger, ist anzugeben, welcher Teil der insgesamt betriebenen Forderung auf welchen Betreibenden entfällt. Derartige Antragsmängel sind verbesserungsbedürftig.

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