JudikaturLG Wr. Neustadt

RWN0000002 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 1997

Zur Zulässigkeit des Rechtsweges bei Geltendmachung von Inkassospesen im Hauptbegehren: Die Klägerin kann vorprozessuale Kosten - auch wenn sie in der Klage entsprechende materiell-rechtliche Tatsachenbehauptungen aufstellt - nicht als Schadenersatzanspruch im Hauptbegehren, sondern nur im Kostenverzeichnis als akzessorischen Anspruch, dessen Berechtigung nur nach den §§ 40 ff ZPO zu beurteilen wäre, geltend machen kann. Eine Partei kann nicht frei wählen, ob sie jene vorprozessuale Kosten, für die das Kostenersatzrecht der ZPO sinngemäß herangezogen werden könne, im Kostenverzeichnis oder aber als materielle Forderung, etwa als Nebenforderung in der Klage geltend macht (2 Ob 59/93).

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