RWN0000001 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz
Empfehlungen der EU-Kommission sind nicht verbindlich (Art 189 EG-Vertrag). Die Gerichte der Mitgliedstaaten sind allerdings verpflichtet, Empfehlungen bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen; insbesonders dann, wenn sie Aufschluß über die Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften geben oder verbindliche gemeinschaftsrechtliche Vorschriften ergänzen (Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht, 181 mwN).