RWN0000000 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz
Zur Zulässigkeit des Rechtsweges bei Geltendmachung von Inkassospesen im Hauptbegehren: Nicht jede privatrechtliche Vereinbarung entkleidet vorprozessuale Kosten ihrer Akzessorietät zum Hauptanspruch und ihres öffentlich-rechtlichen Charakters. Es bedarf vielmehr einer solchen Vereinbarung, die einen eigenen privatrechtlichen Verpflichtungsgrund, unabhängig vom ursprünglich zugrundeliegenden Rechtsgrund schafft, wie beispielsweise das (konstitutive) Anerkenntnis (vgl HS 8299/3) oder der Vergleich (vgl SZ 47/107; SZ 39/29; 8 Ob 64/83 ua).