RLI0000027 – LG Linz Rechtssatz
Trifft den (Unter-)Bestandgeber eine titelmäßige Unterlassungsverpflichtung dergestalt, dass er die verbotene Handlung selbst zu unterlassen hat und diese auch Dritten nicht ermöglichen darf, so ist auch ein allfälliger (Unter-)Bestandnehmer Dritter iSd titelmäßigen Unterlassungsverpflichtung.