JudikaturLG LINZ

RLI0000027 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2015

Trifft den (Unter-)Bestandgeber eine titelmäßige Unterlassungsverpflichtung dergestalt, dass er die verbotene Handlung selbst zu unterlassen hat und diese auch Dritten nicht ermöglichen darf, so ist auch ein allfälliger (Unter-)Bestandnehmer Dritter iSd titelmäßigen Unterlassungsverpflichtung.

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