JudikaturLG LINZ

RLI0000024 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 1998

Die "Leistung der Abgabe der Drittschuldnererklärung" ist eine im Sinne von § 1 Absatz 1 Ziffer 1 UStG steuerbare Leistung.

Der Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 7 UStG liegt bei der Abgabe der Drittschuldnererklärung durch eine Pensionsversicherungsanstalt nicht vor, da bei dieser Leistung der Abgabe der Drittschuldnererklärung kein Umsatz der Träger der Sozialversicherungen untereinander oder an die Versicherten vorliegt.

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