RLI0000022 – LG Linz Rechtssatz
Fällt ein Verfahrensabschnitt aufgrund zweimaliger Änderung der Kostenbemessungsgrundlage in der selben Verhandlungsstunde nach § 12 Abs. 3 RATG nicht ins Gewicht, so sind Sachverständigengebühren und sonstige Barauslagen, die zwischen einem Anerkenntnis der beklagten Partei und der daraufhin erfolgten Einschränkung der klagenden Partei entstanden sind, nach der Obsiegens- und Unterliegensquote in diesem Zwischenabschnitt zu beurteilen.