JudikaturLG LINZ

RLI0000020 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1998

Mahn- und Inkassospesen dienen typischerweise der Prozeßvermeidung und sind daher nicht als vorprozessuale Kosten nach den §§ 41ff ZPO, sondern als Nebenforderung nach meteriell-rechtlichen Grundsätzen im Rahmen des § 54 Abs. 2 JN geltend zu machen.

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