JudikaturLG LINZ

RLI0000018 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1998

Kosten eines deutschen Rechtsanwaltes für ein außergerichtliches Mahnschreiben sind nicht mit den Kosten abgedeckt, die dem später beauftragten österreichischen Prozeßanwalt zustehen und daher nicht in dessen Einheitssatz enthalen.

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