JudikaturLG LINZ

RLI0000014 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1998

Werden die Kosten einer Meldeanfrage begehrt, sind Behauptungen zur Notwendigkeit dieser Anfrage nur entbehrlich, wenn bereits aus dem Akt hervorgeht, daß sich die vorerst angegebene Adresse des Gegners als unrichtig herausgestellt hat.

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