JudikaturLG LINZ

RLI0000012 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1998

Sofern es sich bei den verzeichneten Kosten um öffentliche Abgaben handelt, deren Höhe gerichtsbekannt ist, genügt im elektronischen Rechtsverkehr zur Bescheinigung eine eidesstättige persönliche entsprechend individualisierte anwaltliche Erklärung in der Feldgruppe "Weiteres Vorbringen", daß die jeweiligen Kosten tatsächlich aufgelaufen sind.

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