RLI0000011 – LG Linz Rechtssatz
Werden in einem Antrag nach § 294a EO Kosten einer Geburtsdatenanfrage begehrt, sind Behauptungen zur Notwendigkeit der Kosten nicht erforderlich, da davon ausgegangen werden kann, daß dem betreibenden Gläubiger das Geburtsdatum des Verpflichteten in der Regel nicht bekannt ist.