JudikaturLG LINZ

RLI0000011 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1998

Werden in einem Antrag nach § 294a EO Kosten einer Geburtsdatenanfrage begehrt, sind Behauptungen zur Notwendigkeit der Kosten nicht erforderlich, da davon ausgegangen werden kann, daß dem betreibenden Gläubiger das Geburtsdatum des Verpflichteten in der Regel nicht bekannt ist.

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