JudikaturLG LINZ

RLI0000016 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1998

Im Bestandverfahren nach den §§ 560ff ZPO steht der kündigenden Partei vor Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung nur dann ein Kostenersatzanspruch zu, wenn die Aufkündigung auf einen der Gründe der §§ 1117f ABGB gestützt wird.

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