JudikaturLG LINZ

RLI0000008 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
04. Februar 1998

Kostenschätzung, die der Sachverständige im Rahmen seiner Warnpflicht abgibt, ist er gebunden; eine den bekanntgegebenen Betrag wesentlich übersteigende Gebühr (hier 180%) kann nicht zugesprochen werden.

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